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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Bremen gesucht?

Das private Baurecht – kein anderes Rechtsgebiet ist derart konfliktträchtig. Zum Einen werden die Leistungen von einer Vielzahl von Beteiligten koordiniert, jeder Fehler kann sich fortsetzen und potenzieren. Dabei sind die einzelnen Rechtsverhältnisse regelmäßig nicht aufeinander abgestimmt, sodass oft die Notwendigkeit besteht, dasselbe Ziel gleichzeitig auf verschiedenen Wegen gegenüber verschiedenen Gegnern zu verfolgen.

Andererseits ist der Bausektor besonders anfällig für Insolvenzen, z. B. wenn die Konjunktur schwächelt. Stillstand am Bau zieht hohe Kosten nach sich und inwieweit sich die Durchsetzung einer Rechtsposition wirtschaftlich lohnt, bedarf einer sehr genauen Prognose.

Leistungssoll präzise definieren – optimale Vertragsgestaltung

Weit mehr als das Kleingedruckte ist entscheidend dafür, welches Leistungssoll die Parteien klar und einvernehmlich definieren. Das ist der Punkt, an dem sich die Auseinandersetzung um den Werklohn oder die Mängelfreiheit der Leistung zumeist entscheidet. Umso wichtiger ist hier die Beratung durch einen Rechtsanwalt, der im Bau- und Architektenrecht viel Erfahrung mitbringt.

Investitionen absichern

Welche Möglichkeiten haben Auftraggeber und Auftragnehmer, um ihre Investitionen abzusichern? Vertragserfüllungsbürgschaften sind für beide Parteien des Vertrages gleichermaßen geeignet, einem Ausfallrisiko vorzubeugen. Bekannt ist die sogenannte Gewährleistungsbürgschaft, die in Höhe von üblicherweise 5 Prozent der Bruttoauftragssumme Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers eine begrenzte Zeit nach Abschluss des Bauvorhabens sicherstellen soll.

Weniger bekannt, jedoch aus Sicht des Unternehmers wesentlich vorteilhafter, ist die sogenannte Bauhandwerkersicherung. Sie schafft dem Auftragnehmer eine der Vertragserfüllungsbürgschaft ähnliche Sicherheit für den gesamten Werklohn auch bezüglich noch nicht ausgeführter Leistungen. Kommt es im Rahmen der Vertragsabwicklung zu Auseinandersetzungen, können diese häufig durch die Bauhandwerkersicherung geregelt werden.

Andererseits ist der Bausektor besonders anfällig für Insolvenzen, z. B. wenn die Konjunktur schwächelt. Stillstand am Bau zieht hohe Kosten nach sich und inwieweit sich die Durchsetzung einer Rechtsposition wirtschaftlich lohnt, bedarf einer sehr genauen Prognose.

Kooperationspflichten

Laut Bundesgerichtshof sind die Parteien des Bauvertrages verpflichtet, miteinander zu kooperieren. Bauvorhaben verlangen hohe Investitionen mit der Folge erhöhter wirtschaftlicher Risiken für beide Parteien. Da ist es nicht die richtige Strategie, auf einem Standpunkt zu verharren. Vielmehr wird erwartet, dass gemeinsam und konstruktiv an der Lösung des Konfliktes gearbeitet wird.

Kündigung

Wenn das Vertrauen in die Leistung des Vertragspartners nachhaltig erschüttert ist, sollte nach Ersatz gesucht werden. Aber Vorsicht: Eine unberechtigte Kündigung kann sehr teuer werden. Wenden Sie sich daher an Ihren Rechtsanwalt in Köln.

Abnahme

Diesem Moment am Ende einer Zusammenarbeit kommt noch einmal große Bedeutung zu. Die Abnahme bestätigt das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht und zieht eine Vielzahl von Rechtsfolgen nach sich.

Der Werklohn wird fällig, der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages wandelt sich in einen solchen auf Gewährleistung, die Gefahr für das Werk trägt ab sofort der Besteller. Die Abnahme ist Rechtsgestaltung und auch hier mag Rat des Rechtsanwalts hilfreich sein.

Gewährleistung

Der Unternehmer muss bei Arbeiten an Gebäuden 5 Jahre dafür Gewähr leisten, dass sein Werk bei Abnahme nicht mit Mängeln behaftet ist. Diese Frist kann durch die Einbeziehung der Vertragsregeln der VOB/B auf 4 Jahre verkürzt werden. Das Gesetz bietet eine Vielzahl von Instrumentarien, den unwilligen Unternehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflichten zu drängen. Umgekehrt ist es nicht selten so, dass Auftraggeber den Werklohn zurückbehalten oder mindern und sich dabei auf vorgebliche Mängel berufen – damit soll lediglich im Nachhinein der Preis gedrückt werden.

Auch hier bietet das Gesetz dem Unternehmer Möglichkeiten; so kann er eine Nachbesserung unter anderem davon abhängig machen, dass der Auftraggeber für den restlichen noch ausstehenden Werklohn eine Sicherheit leistet. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten. Denn nur die Einhaltung aller formalen Voraussetzungen garantiert Ihnen den Erfolg.

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